Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag – sinnvoll oder nicht?

Der Kinderfreibetrag ist unter steuerlichen Gesichtspunkten zu sehen und kann für eine Familie eine Entlastung darstellen, was jedoch nicht der Fall sein muss. So gilt, dass die Eltern ein Existenzminimum haben. Dieses wird auch als Grundfreibetrag angesehen und darf nicht mit Steuern belastet werden. Gleicher Grundbetrag steht den Kindern zu, derzeit liegt dieser bei 6.024 Euro. Allerdings wird der Kinderfreibetrag, wie der Grundbetrag für Kinder bezeichnet wird, nicht bei der monatlichen Lohnabrechnung als steuerlich begünstigender Faktor angerechnet. Vielmehr überprüft das Finanzamt erst im Rahmen der alljährlichen Lohnsteuererklärung, ob der Kinderfreibetrag gewährt werden kann.

Hierfür wird das Kindergeld abgezogen, das je nach Anzahl der Kinder unterschiedlich hoch ausfällt. Das Kindergeld wird selbst dann vom Kinderfreibetrag abgezogen, wenn es nicht beantragt und gezahlt wurde. Aus diesem Grunde sollten auch Eltern, denen klar ist, dass der Kinderfreibetrag das Kindergeld überschreiten wird, das Kindergeld beantragen.

Der Kinderfreibetrag wird beiden Eltern zugesprochen, jeweils hälftig. Ausnahmen können gelten, so kann beispielsweise der Kinderfreibetrag auch auf ein Stiefelternteil oder die Großeltern übertragen werden, sollten diese das Kind bei sich aufgenommen haben. Der Kinderfreibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, jeweils mit 0,5 oder 1,0 pro Kind. Die letztere Regelung ist allerdings nur dann möglich, wenn der andere Elternteil auf seinen Kinderfreibetrag verzichtet oder verstorben ist. Auf besonderen Antrag kann der volle Kinderfreibetrag ebenfalls einem Elternteil zugesprochen werden, etwa wenn das andere Elternteil keinerlei Kontakt zum Kind hat.

Neben dem Kinderfreibetrag können noch weitere steuerliche Vergünstigen erworben werden. So werden etwa erwachsene Kinder, die keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, wohl aber auf Unterhaltsleistungen haben, von den Eltern unterstützt. Eltern können den gezahlten Unterhalt dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dafür ist jedoch ein maximaler Betrag von 7.834 Euro festgelegt worden. Dieser gilt außerdem nur dann, wenn das Kind kein Vermögen und Einkommen besitzt, bzw. dieses nur in sehr geringer Höhe vorhanden ist. Sobald die Einkünfte der erwachsenen Kinder 624 Euro übersteigen, werden diese angerechnet.

Der Kinderfreibetrag wird zwar immer wieder hoch gelobt, allerdings zeigt die Praxis, dass er nur selten zum Tragen kommt. In den meisten Fällen ist das Kindergeld, das die Familienkasse zahlt, ausreichend, um eine weitere Steuerbefreiung der Eltern zu vermeiden. Insbesondere bei Familien mit geringem Einkommen, die keine oder sehr wenig Steuern zahlen, kommt der Kinderfreibetrag nicht zum Tragen. Das Kindergeld dagegen ist deutlich attraktiver für diese Familien, da es eine Förderung der gesamten Haushaltskasse mit sich bringt und die Familie insgesamt entlastet.

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